VDIV-News

Nur noch 50 Prozent der Mieter sind bereit, für sanierte Wohnungen mehr zu zahlen

29.09.2014
Laut einer aktuellen Studieist nur noch jeder zweite deutsche Mieter bereit, für einen höheren Energiestandard in der Wohnung oder im Haus mehr zu zahlen. Ein rückläufiger Wert: Vor vier Jahren waren es noch 54 Prozent, die zum Wohle der Umwelt höhere Mieten in Kauf nahmen. Wer jetzt noch eine Steigerung befürwortet, hätte den erhöhten Mietaufwand der energetisch sanierten Wohnung gern durch Heizkostenersparnisse kompensiert.

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Nur noch 50 Prozent der Mieter sind bereit, für sanierte Wohnungen mehr zu zahlen

29.09.2014
Laut einer aktuellen Studieist nur noch jeder zweite deutsche Mieter bereit, für einen höheren Energiestandard in der Wohnung oder im Haus mehr zu zahlen. Ein rückläufiger Wert: Vor vier Jahren waren es noch 54 Prozent, die zum Wohle der Umwelt höhere Mieten in Kauf nahmen. Wer jetzt noch eine Steigerung befürwortet, hätte den erhöhten Mietaufwand der energetisch sanierten Wohnung gern durch Heizkostenersparnisse kompensiert.

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22. Deutscher Verwaltertag ein voller Erfolg

22.09.2014
Am 18. und 19. September kam das Who ist Who der Verwalterwirtschaft im Berliner Estrel Hotel zum 22. Deutschen Verwaltertag zusammen. Rund 500 Teilnehmer erlebten ein ebenso praxisnahes wie hochkarätiges Tagungsprogramm.

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22. Deutscher Verwaltertag ein voller Erfolg

22.09.2014
Am 18. und 19. September kam das Who ist Who der Verwalterwirtschaft im Berliner Estrel Hotel zum 22. Deutschen Verwaltertag zusammen. Rund 500 Teilnehmer erlebten ein ebenso praxisnahes wie hochkarätiges Tagungsprogramm.

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DDIV-Website ab sofort in neuem Glanz

12.09.2014
Wer wie gewohnt www.ddiv.de eingibt, gelangt ab sofort auf die neuen Seiten des Dachverbandes Deutscher Immobilienverwalter. Mit dem Relaunch des Onlineauftrittes hat sich der DDIV neben einer neuen Optik auch seinen gewachsenen Ansprüchen und Services sowohl für Mitglieder als auch interessierte Leser angepasst.

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DDIV-Website ab sofort in neuem Glanz

12.09.2014
Wer wie gewohnt www.ddiv.de eingibt, gelangt ab sofort auf die neuen Seiten des Dachverbandes Deutscher Immobilienverwalter. Mit dem Relaunch des Onlineauftrittes hat sich der DDIV neben einer neuen Optik auch seinen gewachsenen Ansprüchen und Services sowohl für Mitglieder als auch interessierte Leser angepasst.

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Rückwirkende Änderung des Verteilungsschlüssels ist unzulässig

11.09.2014
Das Landgericht Hamburg entschied, dass eine rückwirkende Änderung des Verteilungsschlüssels für die Heizkosten nicht zulässig ist. Ein solcher Änderungsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) verstößt gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und ist daher ungültig. Dementsprechend ist nur zu Beginn eines Abrechnungszeitraums eine Änderung zulässig.

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Ist Eigentümern das Verwalterwissen zuzurechnen?

11.09.2014
Das Wissen des Verwalters kann den einzelnen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nur zugerechnet werden, wenn es sich um gemeinschaftsbezogene Ansprüche handelt oder wenn die Gemeinschaft die Ansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer an sich gezogen hat. Wird der Anspruch erst durch Beschluss der WEG zur Gemeinschaftsaufgabe, kann der WEG auch erst ab diesem Zeitpunkt das Wissen des Verwalters zugerechnet werden.

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Auswirkungen einer Instandhaltungsrücklage auf die Grunderwerbsteuer

11.09.2014
Eine bestehende Instandhaltungsrücklage wirkt sich beim Kauf einer Eigentumswohnung nicht mindernd auf die Höhe der Grunderwerbsteuer aus. Das gilt auch beim Erwerb einer Wohnung im Zwangsversteigerungsverfahren. Denn die Instandhaltungsrücklage ist unabhängig von einem Eigentümerwechsel der Wohnungseigentümergemeinschaft zugeordnet und somit nicht Gegenstand des Erwerbs.

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Rückwirkende Änderung des Verteilungsschlüssels ist unzulässig

11.09.2014
Das Landgericht Hamburg entschied, dass eine rückwirkende Änderung des Verteilungsschlüssels für die Heizkosten nicht zulässig ist. Ein solcher Änderungsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) verstößt gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und ist daher ungültig. Dementsprechend ist nur zu Beginn eines Abrechnungszeitraums eine Änderung zulässig.

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